Die Staatsanwaltschaft erachtete den Tatbestand der Rassendiskriminierung deshalb als nicht erfüllt, weil die Beschuldigte 2 die von ihr angebotene Leistung (elektiver operativer Eingriff in ihrer Klinik) nicht zu denjenigen Bedingungen verweigert habe, zu denen sie sie allen anderen gewährt, sondern sie seien nicht bereit, die Operation zu der vom Beschwerdeführer geforderten Rahmenbedingung (Garantie des Verzichts auf Bluttransfusion, auch im äussersten Blutungsnotfall) durchzuführen. Den Verfassern des umstrittenen Positionspapiers sei es darum gegangen, dass Behandlungen bei der Beschuldigten 2 (auch im