4.2 Unbestritten ist – und davon ging die Staatsanwaltschaft auch implizit aus – dass die Zeugen Jehovas eine von Art. 261bis Abs. 5 StGB geschützte Religionsgemeinschaft ist und dass der Beschwerdeführer ein Mitglied dieser Gruppe ist. Ferner unbestritten und erstellt ist, dass die Beschuldigte 2 im Kanton Bern ein Listenspital für Wirbelsäulenchirurgie ist (BEW8, siehe Spitalliste Akutsomatik, Version vom 1.1.2017, abrufbar im Internet unter: www.gef.be.ch > Gesundheit > Spitalversorgung > Spitäler > Spitalliste) und damit ihre Leistungen in diesem Bereich an die Allgemeinheit gerichtet sind.