Auf den Charakter oder den Inhalt der Leistung kommt es nicht an, sofern die Leistung für die Allgemeinheit bestimmt ist und einer bestimmten Person oder Gruppe von Personen aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer von Art. 261bis StGB geschützten Gruppe verweigert wird (NIGGLI, Rassendiskriminierung, a.a., N. 1523). «Verweigerung» im Sinne von Art. 261bis Abs. 5 StGB bedeutet: Verweigerung der Leistung zu den Bedingungen, wie sie allen anderen gewährt werden (NIGGLI, Rassendiskriminierung, a.a.O., N. 1650 m.H.). 4.2 Unbestritten ist – und davon ging die Staatsanwaltschaft auch implizit aus – dass die Zeugen Jehovas eine von Art.