Nach Ansicht des Gesetzgebers handelt es sich um den quasi-öffentlichen Bereich, der nicht mehr vom Schutz der Privatsphäre umfasst sei (Botschaft vom 2. März 1992 über den Beitritt der Schweiz zum Internationalen Übereinkommen von 1965 zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung und über die entsprechende Strafrechtsrevision, BBl 1992 III 269, Ziff. 636.3, S. 314). Auf den Charakter oder den Inhalt der Leistung kommt es nicht an, sofern die Leistung für die Allgemeinheit bestimmt ist und einer bestimmten Person oder Gruppe von Personen aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer von Art.