O., N. 703 f. m.H.). Gemäss der Botschaft zur Tatbestandsvariante von Abs. 5 soll die Verweigerung einer Leistung dann strafbar sein, wenn sie in Ausübung einer beruflichen Tätigkeit erfolgt und das Angebot, diese Leistung zu erbringen, grundsätzlich an die Allgemeinheit gerichtet war. Nach Ansicht des Gesetzgebers handelt es sich um den quasi-öffentlichen Bereich, der nicht mehr vom Schutz der Privatsphäre umfasst sei (Botschaft vom 2. März 1992 über den Beitritt der Schweiz zum Internationalen Übereinkommen von 1965 zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung und über die entsprechende Strafrechtsrevision, BBl 1992 III 269, Ziff.