Eine solche Gruppe definiert sich nicht durch die Anzahl ihrer Mitglieder, sondern vielmehr durch den Umstand, dass sie sich selbst als Gruppe wahrnimmt bzw. von aussen als solche wahrgenommen wird. Hinweis auf eine Gruppe im religiösen Sinn kann ihr struktureller Organisationsgrad sein, der sich etwa in gemeinsamem Kult, Ritus, Lehre, Versammlungsort, Unterstützungstätigkeiten gegenüber Mitgläubigen und berufsmässig tätigen Religionsdienern zu äussern vermag (NIGGLI, Rassendiskriminierung, Ein Kommentar zu Art. 261bis StGB und Art. 171c MStG, 2. Aufl. 2007, N. 699 f. m.H.). «Religion» im Sinne von Art. 261bis StGB ist weit zu verstehen.