261bis StGB schützt Menschen in ihrer Eigenschaft als Gruppenmitglieder, folglich ist nicht jede religiöse Weltanschauung einer Einzelperson geschützt. Eine solche Gruppe definiert sich nicht durch die Anzahl ihrer Mitglieder, sondern vielmehr durch den Umstand, dass sie sich selbst als Gruppe wahrnimmt bzw. von aussen als solche wahrgenommen wird.