4. Rassendiskriminierung 4.1 Nach Art. 261bis Abs. 5 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer eine von ihm angebotene Leistung, die für die Allgemeinheit bestimmt ist, einer Person oder einer Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie oder Religion verweigert. Art. 261bis StGB schützt Menschen in ihrer Eigenschaft als Gruppenmitglieder, folglich ist nicht jede religiöse Weltanschauung einer Einzelperson geschützt.