Dem erwähnten Positionspapier kann folgende Schlussfolgerung der Beschuldigten 2 entnommen werden: «[...] Nach sorgfältiger Analyse und sorgfältigem Abwägen der denkbaren Handlungsvarianten gegeneinander kommt die A.________ AG – als Klinik in einem nichtreligiösen Staat – zum Schluss, dass bei gegebener medizinischer Indikation, Blut und/oder Blutprodukte verabreicht werden. Diese Entscheidung fällen die behandelnden Ärzte gemeinsam. Unser Spital ist nicht bereit, eine Patientin oder einen Patienten verbluten zu lassen.