4 Verweigerung der Operation durch die Beschuldigte 2 habe Art. 135 i.V.m. Art. 49 SpVG verletzt und er sei dadurch in seinen Rechten verletzt worden. Das von ihm behauptete Individualrechtsgut (körperliche und geistige Integrität) wird durch Art. 135 i.V.m. Art. 49 SpVG mitgeschützt. Seine Legitimation zur Beschwerdeführung auch bezüglich der Tatbestände des SpVG ist damit zu bejahen. Die übrigen formellen Voraussetzungen geben keinen Anlass zu Bemerkungen. Auf die Beschwerde ist einzutreten.