301 Abs. 3 StPO). Das SpVG dient zwar gemäss seinem Zweckartikel in erster Linie kollektiven Interessen (Spitalversorgung), dahinter stecken aber die Gesundheit und damit die körperliche und geistige Integrität der Patienten, die ihren Wohnsitz im Kanton Bern haben. Verletzt ein Leistungserbringer seine Aufnahme-, Behandlungs- oder Nothilfepflicht nach Art. 49 SpVG, so ist die Beeinträchtigung der Gesundheit des abgewiesenen Patienten unmittelbare Folge der in Art. 135 i.V.m. Art. 49 SpVG umschriebenen Tatbestände. Der Beschwerdeführer brachte vor der Staatsanwaltschaft vor, die