135 SpVG kein Anzeigerecht zu, ist nicht zutreffend. Die blosse Erwähnung der Gesundheits- und Fürsorgedirektion im Vortrag als Anzeigende beschneidet nicht das bundesrechtlich verankerte Anzeigerecht. Die Frage, die sich stellt und auf die die Beschuldigte 2 mit ihren Ausführungen in der Duplik zur Legitimation sinngemäss abzielte, ist, ob der Beschwerdeführer Träger des durch Art. 135 i.V.m. Art. 49 SpVG geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist und damit durch die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung unmittelbar in seinen Rechten betroffen und zur Beschwerdeführung legitimiert ist – was ihm als bloss anzeigende Person nicht zustünde (Art. 301 Abs. 3 StPO).