Sie schliesst daraus, dass nur die Gesundheits- und Fürsorgedirektion legitimiert sei, eine entsprechende Strafanzeige im Rahmen von Art. 135 SpVG einzureichen, dem einzelnen Patienten komme kein Anzeigerecht zu. Art. 301 Abs. 1 StPO bestimmt, dass jede Person berechtigt ist, Straftaten bei einer Strafverfolgungsbehörde schriftlich oder mündlich anzuzeigen (Anzeigerecht). Hierfür ist nicht erforderlich, dass die anzeigende Person durch die fragliche Straftat geschädigt worden ist. Die Auffassung der Beschuldigten 2, dem Beschwerdeführer stünde hinsichtlich Art. 135 SpVG kein Anzeigerecht zu, ist nicht zutreffend.