8–10 Spitalversorgungsverordnung [SpVV, BSG 812.112]). Des Weiteren verweist die Beschuldigte 2 auf den Vortrag des Regierungsrates des Kantons Bern zum Spitalversorgungsgesetz (Gesetzesrevision) und zum Dekret über die Gebühren des Grossen Rates und des Regierungsrates (Dekretsrevision) vom 16. Januar 2013 (nachfolgend: Vortrag SpVG), worin betreffend Art. 135 SpVG festgehalten worden sei, dass die zuständige Stelle der Gesundheits- und Fürsorgedirektion bei den Strafverfolgungsbehörden des Kantons Bern Strafanzeige einreiche (S. 178). Sie schliesst daraus, dass nur die Gesundheits- und Fürsorgedirektion legitimiert sei, eine entsprechende Strafanzeige im Rahmen von Art.