Bei Art. 49 Abs. 3 SpVG gehe es nicht um eine Verletzung im Verhältnis Patient/Leistungserbringer, sondern der Gesetzgeber habe mit dem Erlass von Art. 135 SpVG neben den verwaltungsrechtlichen Sanktionen noch eine weitere Sanktionsmöglichkeit für die Aufsichtsbehörde schaffen wollen, um zu verhindern, dass der Zweck des SpVG gefährdet werde. Für das Verhältnis Patient/Leistungserbringer sei eine Ombudsstelle eingerichtet worden (Art. 8–10 Spitalversorgungsverordnung [SpVV, BSG 812.112]).