Die Beschuldigte 2 argumentiert, dass das SpVG zum Zweck habe, die Spitalversorgung und das Rettungswesen für die Bevölkerung des Kantons sowie den benötigten beruflichen Nachwuchs in den Gesundheitsberufen sicherzustellen (Art. 1 SpVG). Im Gesundheitswesen müsse zwischen dem Verhältnis Patient/Leistungserbringer und Leistungserbringer/Krankenkasse/Kanton unterschieden werden. Das SpVG betreffe ausschliesslich das letztgenannte Verhältnis. Bei Art. 49 Abs. 3 SpVG gehe es nicht um eine Verletzung im Verhältnis Patient/Leistungserbringer, sondern der Gesetzgeber habe mit dem Erlass von Art.