135 SpVG (Marginalie: Verletzung anderer Pflichten aus diesem Gesetz) lautet: «Verletzt ein Leistungserbringer andere ihm in diesem Gesetz auferlegte Pflichten, werden die verantwortlichen Personen mit Busse bis zu 60'000 Franken und im Wiederholungsfall mit Busse bis zu 100'000 Franken bestraft.» Kapitel 2.5 des SpVG trägt den Titel Pflichten, worin in dessen erstem Art. 49 die Aufnahme-, Behandlungs- und Nothilfepflicht wie folgt statuiert werden: «[Abs. 1] Listenspitäler und Listengeburtshäuser sind im Rahmen ihrer Leistungsaufträge nach Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe e KVG verpflichtet, Personen mit Wohnsitz im Kan-