49 Spitalversorgungsgesetz des Kantons Bern (SpVG, BSG 812.11). Mit Blick auf die vorerwähnten Voraussetzungen stellt sich die Frage, ob der Beschwerdeführer Träger des durch die Strafbestimmung des kantonalen Spitalversorgungsgesetzes geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist. Art. 135 SpVG (Marginalie: Verletzung anderer Pflichten aus diesem Gesetz) lautet: «Verletzt ein Leistungserbringer andere ihm in diesem Gesetz auferlegte Pflichten, werden die verantwortlichen Personen mit Busse bis zu 60'000 Franken und im Wiederholungsfall mit Busse bis zu 100'000 Franken bestraft.»