Werden indes durch Delikte, die nur öffentliche Interessen verletzen, private Interessen bloss mittelbar beeinträchtigt, ist der Betroffene nicht Geschädigter im Sinne des Strafprozessrechts (BGE 140 IV 155 E. 3.2 m.H.). Die Beschuldigte 2 bestreitet in ihrer Duplik, S. 2–5, sinngemäss die Legitimation des Beschwerdeführers als Privatkläger hinsichtlich des Straftatbestands von Art. 135 i.V.m. Art. 49 Spitalversorgungsgesetz des Kantons Bern (SpVG, BSG 812.11).