2 de unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers. Nach zweimal verlängerter Frist replizierte der Beschwerdeführer am 28. Oktober 2016 unter Aufrechterhaltung seiner Rechtsbegehren. Mit Eingabe vom 2. November 2016 bat die Beschuldigte 2 um Ansetzung einer Duplikfrist. Nach einmal gewährter Fristerstreckung duplizierte sie am 16. Januar 2017.