Die Generalstaatsanwaltschaft nahm am 11. Juli 2016 Stellung zur Beschwerde und beantragte deren kostenfällige Abweisung. Die Beschuldigte 2 nahm nach zweimal erteilter Fristerstreckung am 29. August 2016 Stellung zur Beschwerde. Sie beantragte die Abweisung der Beschwer-