BSG 812.11). Die Staatsanwaltschaft nahm das Verfahren mit Verfügung vom 3. Juni 2016 nicht an die Hand. Dagegen erhob C.________ am 18. Juni 2016 Beschwerde mit den Anträgen, die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung sei aufzuheben, es sei eine Strafuntersuchung im Sinne der Strafanzeige vom 7. März 2016 zu eröffnen und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, die beantragten Beweise zu erheben. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Die Generalstaatsanwaltschaft nahm am 11. Juli 2016 Stellung zur Beschwerde und beantragte deren kostenfällige Abweisung.