Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 16 246 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 18. Mai 2017 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Trenkel, Oberrich- terin Bratschi Gerichtsschreiber Kind Verfahrensbeteiligte Unbekannte Täterschaft (evtl. A.________ AG) Beschuldigte 1 A.________ AG v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigte 2 C.________ v.d. Rechtsanwalt D.________ Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen Rassendiskriminierung, Aussetzung, ver- suchter Nötigung etc. Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Berner Jura-Seeland vom 3. Juni 2016 (BJS 16 6377) Regeste: Art. 261bis Abs. 5 StGB; Zeugen Jehovas; Rassendiskriminierung; Nichtanhandnahme Ein Spital, das nicht bereit ist, Zeugen Jehovas eine „blutlose“ Chirurgie (Verzicht auf Ab- gabe von Blut oder Blutprodukten) zu garantieren, erfüllt nicht die Leistungsverweige- rungsvariante des Rassendiskriminierungsartikels, wenn es einem Patienten dieser Glau- bensrichtung bzw. dessen Operateur (Belegarzt), für einen elektiven operativen Eingriff eine Absage erteilt (E. 4.5). Erwägungen: 1. C.________, getaufter Zeuge Jehovas, litt an einer Diskushernie und wurde des- halb am 26. September 2015 von Dr. med. E.________ (Facharzt für Orthopädi- sche Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH) bei der A.________ (nachfolgend: Beschuldigte 2) zwecks operativer Dekompression ei- nes Lendenwirbels zur Hospitalisation angemeldet. Das Operationsdatum war für den 30. September 2015 vorgesehen, mit anschliessendem fünftägigem Klinikauf- enthalt. Unter dem Titel «Allergien/Unverträglichkeiten» vermerkte Dr. E.________ auf dem Anmeldeformular, dass der Patient Zeuge Jehovas sei, dass «cell saver» (Auto- transfusionssystem) erlaubt wäre, aber für diesen Eingriff nicht notwendig sei (Bei- lage 4 zur Strafanzeige vom 7. März 2016). Am 28. September 2015 traf sich C.________ mit med. pract. F.________, Anästhesist bei der Beschuldigten 2, zu einem Aufklärungsgespräch. Anlässlich dieses Aufklärungsgesprächs weigerte sich C.________, eine von der Beschuldigten 2 für die Behandlung von Patienten der Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas geschaffene Einverständniserklärung zu unterschreiben (Beilage 8 zur Strafanzeige vom 7. März 2016). Im Anschluss an dieses Gespräch sandte der Anästhesist einen Fax an Dr. med. E.________, worin er diesem mitteilte, dass die Operation aufgrund der Weigerung von C.________, die Einverständniserklärung zu unterzeichnen, nicht wie geplant durchgeführt wer- den könne. Dr. med. E.________, der auch im Spital G.________ operiert, organi- sierte daraufhin für C.________ im Spital G.________ einen Operationstermin, so dass er schliesslich am vorgesehenen 30. September 2015 dort erfolgreich und ohne Bluttransfusion operiert werden konnte. Am 7. März 2016 reichte C.________ bei der Regionalen Staatsanwaltschaft Ber- ner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) eine Strafanzeige gegen un- bekannte Täterschaft (evtl. Beschuldigte 2) sowie gegen die Beschuldigte 2 ein wegen Rassendiskriminierung, Aussetzung, versuchter Nötigung und Widerhand- lung gegen das Spitalversorgungsgesetz (SpVG; BSG 812.11). Die Staatsanwalt- schaft nahm das Verfahren mit Verfügung vom 3. Juni 2016 nicht an die Hand. Dagegen erhob C.________ am 18. Juni 2016 Beschwerde mit den Anträgen, die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung sei aufzuheben, es sei eine Strafun- tersuchung im Sinne der Strafanzeige vom 7. März 2016 zu eröffnen und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, die beantragten Beweise zu erheben. Alles un- ter Kosten- und Entschädigungsfolge. Die Generalstaatsanwaltschaft nahm am 11. Juli 2016 Stellung zur Beschwerde und beantragte deren kostenfällige Abwei- sung. Die Beschuldigte 2 nahm nach zweimal erteilter Fristerstreckung am 29. Au- gust 2016 Stellung zur Beschwerde. Sie beantragte die Abweisung der Beschwer- 2 de unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers. Nach zweimal verlängerter Frist replizierte der Beschwerdeführer am 28. Oktober 2016 unter Aufrechterhaltung seiner Rechtsbegehren. Mit Eingabe vom 2. Novem- ber 2016 bat die Beschuldigte 2 um Ansetzung einer Duplikfrist. Nach einmal ge- währter Fristerstreckung duplizierte sie am 16. Januar 2017. 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 Schwei- zerische Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Or- ganisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Ände- rung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen (Art. 382 Abs. 1 StPO). Partei ist namentlich die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Als Privat- klägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafver- fahren im Straf- oder Zivilpunkt zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Geschädigt ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). In seinen Rechten unmittelbar verletzt ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist. Bei Strafnormen, die nicht primär Individualrechtsgüter schützen, gelten praxisgemäss nur diejenigen Personen als Geschädigte, die durch die darin umschriebenen Tat- bestände in ihren Rechten beeinträchtigt werden, sofern diese Beeinträchtigung unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen Handlung ist. Im Allgemeinen genügt es, wenn das von der geschädigten Person angerufene Individualrechtsgut durch den verletzten Straftatbestand auch nur nachrangig oder als Nebenzweck ge- schützt wird, selbst wenn der Tatbestand in erster Linie dem Schutz von kollektiven Rechtsgütern dient. Werden indes durch Delikte, die nur öffentliche Interessen ver- letzen, private Interessen bloss mittelbar beeinträchtigt, ist der Betroffene nicht Ge- schädigter im Sinne des Strafprozessrechts (BGE 140 IV 155 E. 3.2 m.H.). Die Beschuldigte 2 bestreitet in ihrer Duplik, S. 2–5, sinngemäss die Legitimation des Beschwerdeführers als Privatkläger hinsichtlich des Straftatbestands von Art. 135 i.V.m. Art. 49 Spitalversorgungsgesetz des Kantons Bern (SpVG, BSG 812.11). Mit Blick auf die vorerwähnten Voraussetzungen stellt sich die Frage, ob der Beschwerdeführer Träger des durch die Strafbestimmung des kantonalen Spitalversorgungsgesetzes geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechts- guts ist. Art. 135 SpVG (Marginalie: Verletzung anderer Pflichten aus diesem Gesetz) lau- tet: «Verletzt ein Leistungserbringer andere ihm in diesem Gesetz auferlegte Pflichten, werden die verantwortlichen Personen mit Busse bis zu 60'000 Franken und im Wiederholungsfall mit Busse bis zu 100'000 Franken bestraft.» Kapitel 2.5 des SpVG trägt den Titel Pflichten, worin in dessen erstem Art. 49 die Aufnahme-, Behandlungs- und Nothilfepflicht wie folgt statuiert werden: «[Abs. 1] Listenspitäler und Listengeburtshäuser sind im Rahmen ihrer Leis- tungsaufträge nach Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe e KVG verpflichtet, Personen mit Wohnsitz im Kan- 3 ton Bern aufzunehmen und zu behandeln. [Abs. 2] Im Kanton Bern gelegene Listenspitäler und Lis- tengeburtshäuser sind verpflichtet, Nothilfe zu leisten. [Abs. 3] Diese Pflichten sind diskriminierungs- frei zu erfüllen. Sie bestehen insbesondere unabhängig von Alter, Geschlecht, Herkunft oder Versi- cherungsstatus der Patientinnen und Patienten.» Die Beschuldigte 2 argumentiert, dass das SpVG zum Zweck habe, die Spitalver- sorgung und das Rettungswesen für die Bevölkerung des Kantons sowie den benötigten beruflichen Nachwuchs in den Gesundheitsberufen sicherzustellen (Art. 1 SpVG). Im Gesundheitswesen müsse zwischen dem Verhältnis Pati- ent/Leistungserbringer und Leistungserbringer/Krankenkasse/Kanton unterschie- den werden. Das SpVG betreffe ausschliesslich das letztgenannte Verhältnis. Bei Art. 49 Abs. 3 SpVG gehe es nicht um eine Verletzung im Verhältnis Pati- ent/Leistungserbringer, sondern der Gesetzgeber habe mit dem Erlass von Art. 135 SpVG neben den verwaltungsrechtlichen Sanktionen noch eine weitere Sankti- onsmöglichkeit für die Aufsichtsbehörde schaffen wollen, um zu verhindern, dass der Zweck des SpVG gefährdet werde. Für das Verhältnis Pati- ent/Leistungserbringer sei eine Ombudsstelle eingerichtet worden (Art. 8–10 Spita- lversorgungsverordnung [SpVV, BSG 812.112]). Des Weiteren verweist die Be- schuldigte 2 auf den Vortrag des Regierungsrates des Kantons Bern zum Spital- versorgungsgesetz (Gesetzesrevision) und zum Dekret über die Gebühren des Grossen Rates und des Regierungsrates (Dekretsrevision) vom 16. Januar 2013 (nachfolgend: Vortrag SpVG), worin betreffend Art. 135 SpVG festgehalten worden sei, dass die zuständige Stelle der Gesundheits- und Fürsorgedirektion bei den Strafverfolgungsbehörden des Kantons Bern Strafanzeige einreiche (S. 178). Sie schliesst daraus, dass nur die Gesundheits- und Fürsorgedirektion legitimiert sei, eine entsprechende Strafanzeige im Rahmen von Art. 135 SpVG einzureichen, dem einzelnen Patienten komme kein Anzeigerecht zu. Art. 301 Abs. 1 StPO bestimmt, dass jede Person berechtigt ist, Straftaten bei einer Strafverfolgungsbehörde schriftlich oder mündlich anzuzeigen (Anzeigerecht). Hier- für ist nicht erforderlich, dass die anzeigende Person durch die fragliche Straftat geschädigt worden ist. Die Auffassung der Beschuldigten 2, dem Beschwerdefüh- rer stünde hinsichtlich Art. 135 SpVG kein Anzeigerecht zu, ist nicht zutreffend. Die blosse Erwähnung der Gesundheits- und Fürsorgedirektion im Vortrag als Anzei- gende beschneidet nicht das bundesrechtlich verankerte Anzeigerecht. Die Frage, die sich stellt und auf die die Beschuldigte 2 mit ihren Ausführungen in der Duplik zur Legitimation sinngemäss abzielte, ist, ob der Beschwerdeführer Träger des durch Art. 135 i.V.m. Art. 49 SpVG geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist und damit durch die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung unmittelbar in seinen Rechten betroffen und zur Beschwerdeführung legitimiert ist – was ihm als bloss anzeigende Person nicht zustünde (Art. 301 Abs. 3 StPO). Das SpVG dient zwar gemäss seinem Zweckartikel in erster Linie kollektiven Interessen (Spitalversorgung), dahinter stecken aber die Gesundheit und damit die körperliche und geistige Integrität der Patienten, die ihren Wohnsitz im Kanton Bern haben. Verletzt ein Leistungserbringer seine Aufnahme-, Behandlungs- oder Nothilfepflicht nach Art. 49 SpVG, so ist die Beeinträchtigung der Gesundheit des abgewiesenen Patienten unmittelbare Folge der in Art. 135 i.V.m. Art. 49 SpVG umschriebenen Tatbestände. Der Beschwerdeführer brachte vor der Staatsanwaltschaft vor, die 4 Verweigerung der Operation durch die Beschuldigte 2 habe Art. 135 i.V.m. Art. 49 SpVG verletzt und er sei dadurch in seinen Rechten verletzt worden. Das von ihm behauptete Individualrechtsgut (körperliche und geistige Integrität) wird durch Art. 135 i.V.m. Art. 49 SpVG mitgeschützt. Seine Legitimation zur Beschwerde- führung auch bezüglich der Tatbestände des SpVG ist damit zu bejahen. Die übrigen formellen Voraussetzungen geben keinen Anlass zu Bemerkungen. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 3. Anstoss der Auseinandersetzung war die Einverständniserklärung der Beschuldig- ten 2, welche wie folgt lautet: «Nach Aufklärung durch die behandelnde Ärztin/den behandelnden Arzt und nach der Kenntnisnah- me des mir vorliegenden Positionspapier zur Behandlung von Patienten der Glaubensgemeinschaft ‹Zeugen Jehovas› in der A.________ AG, erkläre ich mich ausdrücklich einverstanden, dass bei ge- gebener medizinischer Indikation, Blut und/oder Blutprodukte verabreicht werden. Die Entscheidung dazu fällen die behandelnden Ärzte gemeinsam.» (Beilage 8 zur Strafanzeige). Dem erwähnten Positionspapier kann folgende Schlussfolgerung der Beschuldig- ten 2 entnommen werden: «[...] Nach sorgfältiger Analyse und sorgfältigem Abwägen der denkbaren Handlungsvarianten gege- neinander kommt die A.________ AG – als Klinik in einem nichtreligiösen Staat – zum Schluss, dass bei gegebener medizinischer Indikation, Blut und/oder Blutprodukte verabreicht werden. Diese Ent- scheidung fällen die behandelnden Ärzte gemeinsam. Unser Spital ist nicht bereit, eine Patientin oder einen Patienten verbluten zu lassen. Patienten der Glaubensgemeinschaft ‹Zeugen Jehovas›, die sich zur Behandlung und Betreuung un- seren Fachpersonen in der A.________ AG anvertrauen wollen, empfehlen wir folgendes Vorgehen: - Ermittlung des Risikos für eine Blutverabreichung anlässlich eines Aufklärungsgesprächs. Die Patientin/der Patient muss sich dann entscheiden, ob sie/er dieses Risiko tragen kann. - Alternativ muss die Patientin/der Patient eine Institution suchen, die eine ‹blutfreie› Behand- lung sicher garantieren kann.» 4. Rassendiskriminierung 4.1 Nach Art. 261bis Abs. 5 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Gelds- trafe bestraft, wer eine von ihm angebotene Leistung, die für die Allgemeinheit be- stimmt ist, einer Person oder einer Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Eth- nie oder Religion verweigert. Art. 261bis StGB schützt Menschen in ihrer Eigenschaft als Gruppenmitglieder, folg- lich ist nicht jede religiöse Weltanschauung einer Einzelperson geschützt. Eine sol- che Gruppe definiert sich nicht durch die Anzahl ihrer Mitglieder, sondern vielmehr durch den Umstand, dass sie sich selbst als Gruppe wahrnimmt bzw. von aussen als solche wahrgenommen wird. Hinweis auf eine Gruppe im religiösen Sinn kann ihr struktureller Organisationsgrad sein, der sich etwa in gemeinsamem Kult, Ritus, Lehre, Versammlungsort, Unterstützungstätigkeiten gegenüber Mitgläubigen und berufsmässig tätigen Religionsdienern zu äussern vermag (NIGGLI, Rassendiskri- minierung, Ein Kommentar zu Art. 261bis StGB und Art. 171c MStG, 2. Aufl. 2007, N. 699 f. m.H.). «Religion» im Sinne von Art. 261bis StGB ist weit zu verstehen. Ge- schützt ist grundsätzlich jede Überzeugung, die sich auf das Verhältnis des Men- 5 schen zum Göttlichen, zum Transzendenten bezieht und weltanschauliche Dimen- sionen hat. Neben den traditionellen Religionen sind auch solche religiösen Grup- pen zu schützen, deren Mitglieder nur eine Minorität ausmachen (NIGGLI, Rassen- diskriminierung, a.a.O., N. 703 f. m.H.). Gemäss der Botschaft zur Tatbestandsvariante von Abs. 5 soll die Verweigerung einer Leistung dann strafbar sein, wenn sie in Ausübung einer beruflichen Tätigkeit erfolgt und das Angebot, diese Leistung zu erbringen, grundsätzlich an die Allge- meinheit gerichtet war. Nach Ansicht des Gesetzgebers handelt es sich um den quasi-öffentlichen Bereich, der nicht mehr vom Schutz der Privatsphäre umfasst sei (Botschaft vom 2. März 1992 über den Beitritt der Schweiz zum Internationalen Übereinkommen von 1965 zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung und über die entsprechende Strafrechtsrevision, BBl 1992 III 269, Ziff. 636.3, S. 314). Auf den Charakter oder den Inhalt der Leistung kommt es nicht an, sofern die Leis- tung für die Allgemeinheit bestimmt ist und einer bestimmten Person oder Gruppe von Personen aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer von Art. 261bis StGB geschütz- ten Gruppe verweigert wird (NIGGLI, Rassendiskriminierung, a.a., N. 1523). «Verweigerung» im Sinne von Art. 261bis Abs. 5 StGB bedeutet: Verweigerung der Leistung zu den Bedingungen, wie sie allen anderen gewährt werden (NIGGLI, Ras- sendiskriminierung, a.a.O., N. 1650 m.H.). 4.2 Unbestritten ist – und davon ging die Staatsanwaltschaft auch implizit aus – dass die Zeugen Jehovas eine von Art. 261bis Abs. 5 StGB geschützte Religionsgemein- schaft ist und dass der Beschwerdeführer ein Mitglied dieser Gruppe ist. Ferner unbestritten und erstellt ist, dass die Beschuldigte 2 im Kanton Bern ein Listenspital für Wirbelsäulenchirurgie ist (BEW8, siehe Spitalliste Akutsomatik, Version vom 1.1.2017, abrufbar im Internet unter: www.gef.be.ch > Gesundheit > Spitalversor- gung > Spitäler > Spitalliste) und damit ihre Leistungen in diesem Bereich an die Allgemeinheit gerichtet sind. Die Staatsanwaltschaft erachtete den Tatbestand der Rassendiskriminierung deshalb als nicht erfüllt, weil die Beschuldigte 2 die von ihr angebotene Leistung (elektiver operativer Eingriff in ihrer Klinik) nicht zu denjeni- gen Bedingungen verweigert habe, zu denen sie sie allen anderen gewährt, son- dern sie seien nicht bereit, die Operation zu der vom Beschwerdeführer geforderten Rahmenbedingung (Garantie des Verzichts auf Bluttransfusion, auch im äussersten Blutungsnotfall) durchzuführen. Den Verfassern des umstrittenen Positionspapiers sei es darum gegangen, dass Behandlungen bei der Beschuldigten 2 (auch im äussersten Blutungsnotfall) lege artis durchgeführt werden könnten. Eine Diskrimi- nierung einer bestimmten Glaubensgemeinschaft sei nicht das Ziel, sondern es ge- he letztlich darum, dem Behandlungsteam die professionelle Autonomie, die in en- gem Zusammenhang mit der eigenen Ethik stehe, zu gewähren. Die Generalstaatsanwaltschaft schloss sich in ihrer Stellungnahme dieser Begrün- dung an: «Die Regelung des Spitals zielt jedoch nicht per se auf die Religionszugehörigkeit eines Patienten, sondern knüpft an den Grundsatz an, dass es keinen Patienten verbluten lassen will. Der Beschwer- deführer wäre demnach auch dann nicht behandelt worden, wenn er seine Religionszugehörigkeit 6 verschwiegen, aber ausdrücklich auf eine ‹blutfreie› Operation bestanden hätte. Das Spital verweigert somit Zeugen Jehovas eine Operation zu denjenigen Bedingungen, wie es sie allen anderen auch verweigert.» (Stellungnahme vom 11. Juli 2016, S. 4) Auch bei einer kleinen Operation bestehe das Risiko einer stärkeren Blutung, die eine Bluttransfusion lebensnotwendig machen könne. Bei einer Diskushernie sei dieses Risiko zwar gering, aber nicht einfach vernachlässigbar. In diesem Zusam- menhang gelte es zu beachten, dass es – wie bei der Patientenaufklärung – nicht auf die Komplikationsdichte, sondern auf die Belastung im Fall der Verwirklichung des Risikos ankomme, und diese sei im Falle einer starken Blutung sehr gross. Das Einverständniserfordernis des Spitals sei deshalb medizinisch begründet. Ohne die Möglichkeit einer lebensrettenden Bluttransfusion müsste ein Arzt im äussersten Blutungsnotfall zuschauen, wie ein Patient sterbe, obwohl die Möglich- keit bestünde, ihn zu retten. Dies würde dem Gebot, dass ein Arzt das Leben und die Gesundheit seines Patienten wahren soll, widersprechen. Zum Selbstbestimmungsrecht des Patienten führte die Generalstaatsanwaltschaft aus: «Der Beschwerdeführer verweist auf das Prinzip, dass der Wille des Patienten das oberste Gebot ist und dass ein Patient für die Ärzteschaft bindend Behandlungen einschliesslich Teilbehandlungen ab- lehnen kann. Dies wird von der Staatsanwaltschaft überhaupt nicht in Zweifel gezogen. Der Grund- satz, der sich aus dem Einwilligungserfordernis für medizinische Eingriffe ergibt, hat indessen nicht zum Gegenstück, dass ein Patient einen Arzt oder ein Spital zur Vornahme einer Operation nach Grundsätzen zwingen kann, die den begründeten Richtlinien der Institution widersprechen. Gegen den Willen des Patienten durfte somit das Spital auch im Notfall keine Bluttransfusion vornehmen – deshalb das Erfordernis einer Einverständniserklärung. Daraus lässt sich aber nicht im Umkehr- schluss ableiten, ein Patient könne eine Behandlung erzwingen, die im Widerspruch zu vertretbaren Spitalrichtlinien steht.» 4.3 Die Beschuldigte 2 schloss sich dem im Wesentlichen an. Sie betonte, dass das Ziel ihres Grundsatzentscheides einzig darin liege, zu verhindern, dass das medizi- nische Personal in einer möglichen kritischen Situation gezwungen werden könnte, gegen ihre eigenen ethischen Grundsätze, eine rettende Bluttransfusion unterlas- sen zu müssen. 4.4 Der Beschwerdeführer macht zusammengefasst geltend, dass bei seinem operati- ven Eingriff aus medizinischer Sicht kein Grund bestanden habe, eine Bluttransfu- sion auch nur in Erwägung zu ziehen. Die Wahrscheinlichkeit einer Bluttransfusion bei einer solch kleinen, routinemässigen Operation sei «äusserst gering – wenn über- haupt vorhanden». Er habe das Einverständnis für blutstillende Medikamente gegeben sowie dass ein sogenannter Cell Saver eingesetzt werden dürfte, ausserdem habe eine präoperative Untersuchung ergeben, dass sein Blutgerinnungsfaktor sehr gut sei. Ihm sei deshalb die Behandlung nicht aus medizinischen Gründen, sondern aufgrund seiner religiösen Überzeugung verweigert worden, was die Staatsanwalt- schaft verkenne. Wenn er nicht erwähnt hätte, dass er ein Zeuge Jehovas sei, so hätte er die Behandlung ohne weiteres erhalten. Die Bluttransfusion wäre dann überhaupt kein Thema gewesen und zwar weder im Rahmen des Aufklärungsge- sprächs noch im Rahmen der Behandlung. 7 Das Positionspapier verletze Art. 10 Abs. 2 BV, weil die Letztentscheidungsbefug- nis, ob eine medizinische Massnahme zu ergreifen sei, nicht beim Arzt alleine, sondern nur beim sorgfältig aufgeklärten Patienten liege. Die Staatsanwaltschaft habe den Sachverhalt unvollständig festgestellt: Sie lasse ausser Acht, dass sowohl Dr. E.________ als auch der Anästhesist, med. pract. F.________, im Rahmen ihrer jeweiligen Aufklärungsgespräche ausdrücklich er- wähnt haben, dass die Blutverabreichung für den Eingriff nicht erforderlich sein werde. Damit habe kein Grund bestanden, die Einverständniserklärung zu unter- zeichnen. Die behandelnden Ärzte, Dr. med. E.________ und med. pract. F.________ hätten keine ethischen Bedenken hinsichtlich der Behandlung gehabt. Die Operation habe nur deshalb nicht in den Räumlichkeiten der Beschuldigten 2 vorgenommen wer- den können, weil dies die Spitalleitung verboten habe und zwar nicht aus zwingen- den medizinischen Gründen, sondern weil der Beschwerdeführer nicht bereit ge- wesen sei, seine Glaubensüberzeugung durch Unterzeichnung der fraglichen Ein- verständniserklärung aufzugeben. Es gäbe kein kollektives Gewissen der Ärzte, deshalb sei es der Beschuldigten 2 auch nicht möglich, für die dort operierenden Ärzte entsprechende Direktiven zu verabschieden. Die Entscheidung, ob medizini- sche Gründe für eine Behandlungsverweigerung vorlägen, könne nur der behan- delnde Arzt entscheiden, nicht jedoch die administrative Spitalleitung und auch nicht ein Ärztegremium. Spitalinterne Richtlinien seien nur in organisatorischer Hin- sicht zulässig, nicht aber, wenn sie die Therapiefreiheit im Rahmen des Leistungs- katalogs tangierten. 4.5 Es gilt vorauszuschicken, dass die vorliegende Beschwerdesache in doppelter Hin- sicht theoretischer Natur ist: Erstens betont der Beschwerdeführer selbst, dass bei der geplanten Operation die Wahrscheinlichkeit einer derart schweren Blutung, bei welcher die Verabreichung von Fremdblut notwendig geworden wäre, als ver- schwindend klein einzustufen sei. Zweitens wich Dr. med. E.________ umgehend auf ein anderes Spital aus, so dass die Diskushernie des Beschwerdeführers ohne Zeitverlust am ursprünglich vorgesehenen Datum, unter Berücksichtigung der von ihm bezeichneten äussersten Rahmenbedingungen, erfolgreich operativ behandelt werden konnte. Dem Beschwerdeführer kann nicht gefolgt werden, dass aus der äusserst geringen Wahrscheinlichkeit einer Bluttransfusion darauf geschlossen werden müsste, dass keine medizinischen Gründe für eine Eingriffsverweigerung vorgelegen haben. Auch kausal fernliegende Notfallszenarien müssen bei einem operativen Eingriff medizinisch mit einkalkuliert werden können. Dasselbe gilt für sein gleichgerichte- tes Argument, es habe aufgrund des geringen Risikos einer Bluttransfusion keinen Grund gegeben, vom Beschwerdeführer eine Einverständniserklärung zu verlan- gen. Der Vorwurf des Beschwerdeführers, die Staatsanwaltschaft habe in diesem Zusammenhang den Sachverhalt unvollständig festgestellt, geht fehl. Die Einver- ständniserklärung wurde augenscheinlich nicht für den reibungslosen Normalfall geschaffen – in einem solchen sind bei einer Operation, wie der hier zu Diskutie- renden, mit höchster Wahrscheinlichkeit keine Bluttransfusionen notwendig – son- dern für das Worst-Case-Szenario, in welchem eine Lebensgefahr durch zu gros- 8 sen Blutverlust nur noch mittels Transfusion abgewendet werden könnte. Solche Blutungen sind grundsätzlich bei jedem chirurgischen Eingriff, jedenfalls in der Nähe wichtiger Blutgefässe wie hier im Rumpfbereich, denkbar – wo mit Skalpell, Schere, Trokar (Instrument der minimal-invasiven Chirurgie) und anderen scharfen oder spitzen medizinischen Gegenständen im Körperinneren gearbeitet wird, be- steht immer das Risiko, dass Blutgefässe über das Mass der jeweiligen Operation verletzt werden. Daran ändert weder der Blutgerinnungsfaktor des Beschwerdefüh- rers, noch die von ihm erlaubten Massnahmen der blutstillenden Medikamente oder der Einsatz eines Autotransfusionssystems, wie dem «Cell Saver», etwas. Sein Blutgerinnungsfaktor mag risikominimierend wirken und die von ihm erlaubten Massnahmen mögen Abhilfe schaffen, jedoch können sie nicht eine Bluttransfusion ersetzen, die bei einer hochgradigen Blutarmut der lege artis-Behandlung ent- spricht (vgl. Positionspapier, Beilage 9 zur Strafanzeige, 2. Absatz). Wie die Gene- ralstaatsanwaltschaft richtig festhält, darf eine Bluttransfusion ohne das Einver- ständnis des Patienten nicht vorgenommen werden. Weil der Patient in einem sol- chen Worst-Case-Blutungsszenario in aller Regel nicht mehr vernehmungsfähig sein dürfte und die rettende Infusion zeitlich keinen Aufschub duldet, ist es sinnvoll, die Einverständniserklärung vorab einzuholen. Das Argument des Beschwerdefüh- rers, das Risiko einer derartigen Situation sei bei seiner Operation so klein gewe- sen, dass auf eine vorgängige schriftliche Einverständniserklärung habe verzichtet werden können, ist nicht stichhaltig. Der zweite Aspekt, der den Fall theoretisch erscheinen lässt, ist der Umstand, dass der Beschwerdeführer am vorgesehenen Datum, durch denselben Chirurgen, ohne Bluttransfusion, erfolgreich operiert werden konnte – mit der einzigen Abweichung, dass die Operation in anderen Räumlichkeiten als den Vorgesehenen durchgeführt wurde. Die eigentliche Leistung (operative Dekompression des Lendenwirbels un- ter der Leitung des orthopädischen Chirurgen Dr. med. E.________) wurde ihm damit vollumfänglich und termingerecht erbracht. Wie vorne dargelegt, verlangt die Tatbestandsvariante in Abs. 5 von Art. 261bis StGB eine Leistungsverweigerung. Nach der Anästhesie-Sprechstunde vom 28. September 2015 teilte der bei der Be- schuldigten 2 zuständige Anästhesist dem Operateur und Belegarzt, Dr. med. E.________, umgehend mit, dass es der Beschwerdeführer abgelehnt habe, die Einverständniserklärung zu unterschreiben und kreuzte deshalb auf dem entspre- chenden Fax-Formular das Feld «OP kann nicht durchgeführt werden» an (Beilage 11 zur Strafanzeige). Daraufhin organisierte Dr. med. E.________ für den Beschwerde- führer schleunigst einen Ausweichtermin in einem anderen Spital, in welchem er ebenfalls als Belegarzt tätig ist. Dank diesem zügigen Handeln konnte ohne Zeit- verlust eine Alternativlösung gefunden werden. Was ohne dieses zügige Handeln geschehen wäre, bleibt im spekulativen Bereich. Abklärungen seitens der Beschul- digten 2, ob ein Operationsteam, ausschliesslich bestehend aus Medizinalperso- nen, die es mit ihrem Berufsethos hätten vereinbaren können, dem Beschwerde- führer eine bluttransfusionsfreie Operation zu garantieren (vgl. dazu hinten S. 11 f.), so dass ohne die Einverständniserklärung hätte operiert werden können, erüb- rigten sich. Vor diesem Hintergrund ist auch offen, ob die lediglich auf einem For- mular angekreuzte Rückmeldung des Anästhesisten an Dr. med. E.________ be- reits eine eigentliche Leistungsverweigerung der Beschuldigten 2 darstellte oder 9 bloss eine Absichtserklärung, bei der das letzte Wort noch nicht gesprochen war. Mit Blick auf das Nachfolgende kann dies offen bleiben. Entscheidend für die Tatbestandsvariante von Art. 261bis Abs. 5 StGB ist, dass die Leistung zu den gleichen Bedingungen, wie sie allen anderen gewährt werden, verweigert wird. Inkriminiert ist also eine Behandlung, die von den sonst üblichen Bedingungen abweicht (NIGGLI, Rassendiskriminierung, a.a.O., N. 1650 m.H.). Dies ist hier nicht der Fall. Nicht die Beschuldigte 2 wollte von den Operationsbedingun- gen, wie sie für alle anderen Patienten gelten, abweichen, sondern der Beschwer- deführer verlangte für seine Behandlung die Berücksichtigung einer Einschrän- kung. Er wollte die Zusicherung einer «blutlosen» Operation, also dass auch im Falle eines kritischen Blutverlusts auf eine Bluttransfusion verzichtet würde – auch dann, wenn mit der Ergreifung dieser Massnahme nach säkularnaturwissenschaft- lichen Gesichtspunkten aller Wahrscheinlichkeit nach ein Ableben verhindert wer- den könnte. In einem solchen Fall kollidiert das Selbstbestimmungsrecht des Pati- enten mit der ärztlichen Hilfeleistungspflicht (vgl. die «Deklaration von Genf» des Weltärztebunds, Fassung von 2006, sozusagen zeitgemässe Version des hippo- kratischen Eides: «Die Gesundheit meiner Patientin oder meines Patienten wird mein oberstes Anliegen sein.» Und: «Ich werde den höchsten Respekt vor menschlichem Leben wahren.».) Die Berufsethik verlangt von einem Arzt, dass er grundsätzlich alles in seiner Macht stehende unternimmt, ein Menschenleben zu retten. Das Hilfeleistungsgebot ist auch strafbewehrt. Nach Art. 128 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer einem Menschen, der in unmittelbarer Lebensgefahr schwebt, nicht hilft, obwohl es ihm den Umständen nach zugemutet werden könnte. Dies verdeutlicht einerseits den Stellenwert, welcher der Gesetzgeber diesem im Kern moralischen Gebot beimisst und andererseits die Brisanz des Dilemmas, in das ein Arzt in entsprechender Situation kommt: Er wird u.U. gezwungen, zwischen der Missachtung des Selbstbestimmungsrechts des Patienten und schweren Ge- sundheitsbeeinträchtigungen entscheiden zu müssen. Ein Arzt kann nicht zu einer seinem Gewissen widersprechenden Behandlung ge- zwungen werden (vgl. die Empfehlungen der Bundesärztekammer und der Zentra- len Ethikkommission bei der Bundesärztekammer zum Umgang mit Vorsorgevoll- macht und Patientenverfügung in der ärztlichen Praxis, in: Deutsches Ärzteblatt, Jg. 104, Heft 13, 2007, S. A 896). Um dies zu vermeiden bestimmt Art. 23 Abs. 1 Gesundheitsgesetz (GesG, BSG 811.01), dass eine medizinische Fachperson die Mitwirkung an einer Behandlung verweigern kann, die ihren ethischen oder religiö- sen Überzeugungen widerspricht (Notfälle ausgenommen). Dies muss sowohl für eine Fachperson gelten, die der Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas an- gehört und nicht an einer Bluttransfusion beteiligt sein möchte, wie umgekehrt für eine solche, die es ethisch nicht vertreten kann, an einem elektiven Eingriff bei ei- nem Zeugen Jehovas mitzuwirken, im Wissen darum, dass ihr im Falle der Risiko- verwirklichung die Hände gebunden sind. Zur Abfederung dieser Grundproblematik wird in der Praxis zwischen vital indizier- ten Notoperationen und elektiven Eingriffen unterschieden (vgl. Universitätsspital Zürich, Ärztliche Direktion, Weisung «Medizinische Behandlung von Patientinnen und Patienten, die der Glaubensrichtung der Zeugen Jehovas angehören», vom 10 3. Dezember 2015, gültig seit 1. Januar 2016 [nachfolgend: Weisung USZH]; Stif- tung kreuznacher diakonie, Grundsätze zur Behandlung von Zeugen Jehovas vor dem Hintergrund der Gabe von Blut und Blutprodukten in Krankenhäusern der Stif- tung kreuznacher diakonie, Bad Kreuznach, Mai 2011 [nachfolgend: Grundsätze kreuznacher diakonie]). Bei Notfalleingriffen sind bis auf die Gabe der abgelehnten Blutprodukte alle Massnahmen zu ergreifen, die der Lebensrettung dienen. Die Überlegung dahinter ist, dass die Verweigerung der Bluttransfusion die Hilfeleis- tungspflicht des Arztes nicht tangiert, sondern lediglich seine Hilfeleistungsmöglich- keiten limitiert, was dazu führen kann, dass nur noch Massnahmen zur Verfügung stehen, die zwar nicht den Standards entsprechen, jedoch die Überlebenschance des Patienten gegenüber dem Nichtstun erhöhen (PETER, Wünsche der Patienten und Pflichten der Ärzte, Rechtliche Probleme bei der medizinischen Behandlung von Zeugen Jehovas, in: Jusletter, 16. August 2010, S. 7). Beim Entschluss zu ei- nem elektiven Eingriff ist demgegenüber eine Risiko-Nutzen-Analyse vorzuneh- men: Je notwendiger und dringender eine Operation ist und je geringer die Wahr- scheinlichkeit, dass eine Bluttransfusion erforderlich werden wird, desto mehr spricht für eine Eingriffsindikation. Die Stiftung kreuznacher diakonie hat für ihre Krankenhäuser die Leitlinie, dass ein Arzt bei einer positiven Nutzen-Risiko-Bilanz solche Eingriffe durchführen darf, wenn nach den individuellen Umständen des konkreten Falles sowie der persönlichen Erfahrung des Operateurs nur eine sehr geringe Transfusionswahrscheinlichkeit besteht und eine Bluttransfusion nur unter einer Verkettung ungewöhnlicher Umstände erforderlich werden kann. An solchen elektiven Eingriffen müssen ferner nur Ärzte und Pflegende mitwirken, die sich grundsätzlich zur Behandlung von Zeugen Jehovas bei Operationen mit einer sehr geringen Transfusionswahrscheinlichkeit bereit erklärt haben. Mitarbeitende, deren Einverständniserklärung zur Mitwirkung vorliegt, werden in einer gesonderten Liste geführt (Grundsätze kreuznacher diakonie, S. 17). Auch im Universitätsspital Zürich wird für elektive Eingriffe bei Zeugen Jehovas eine individuelle Nutzen-Risiko- Evaluation vorausgesetzt. Erscheint dem behandelnden Arzt nach sorgfältiger Eva- luation und Vorbehandlung des Patienten (insb. präoperative Massnahmen zur An- hebung des Hämatokrits [Anteil der zellulären Bestandteile am Volumen des Blu- tes/Mass für die «Zähflüssigkeit» des Blutes]) das Risiko des Eingriffs gegenüber dessen Nutzen zu hoch, so ist der Arzt berechtigt, den Eingriff abzulehnen (Wei- sung USZH, Ziff. 4.5, S. 3 f. unter Verweis auf § 23 Abs. 2 Patientinnen- und Pati- entengesetz des Kantons Zürich vom 5. April 2004; so auch PETER, a.a.O., S. 6: «Dem behandelnden Arzt steht wiederum die Möglichkeit offen, die Behandlung in der vom Patienten gewünschten Art und Weise abzulehnen und auf eine andere Institution, welche auf der Spitalliste des Kantons steht, zu verweisen.»). Bei der Behandlung der Diskushernie des Beschwerdeführers handelte es sich nicht um eine vital indizierte Notoperation, sondern um einen elektiven Eingriff. Of- fenbar ging der Operateur, Dr. med. E.________, hinsichtlich des Eingriffs von ei- ner positiven Nutzen-Risiko-Bilanz aus, so dass er bereit war, den Beschwerdefüh- rer unter Zusicherung des von ihm verlangten Verzichts auf jegliche Blutabgabe zu behandeln – was er dann schliesslich auch erfolgreich tat, einfach in einem ande- ren Spital. Der Beschwerdeführer bringt vor, nur die behandelnden Ärzte dürften entsprechende Evaluationen und Entscheidungen treffen, einem Ärztegremium 11 oder der Spitalleitung stehe dies nicht zu. In Anbetracht des Umstands, dass eine Operation eine Mannschaftsleistung ist, die von einem multiprofessionellen Team der jeweiligen Institution mitgetragen werden muss, greift diese Sichtweise zu kurz. In der medizinischen Fachliteratur wird empfohlen, für elektive Eingriffe bei Zeugen Jehovas in den Kliniken bereitwillige Behandlungsteams zu bilden (KRETSCHMER/GOMBOTZ/RUMP, Transfusionsmedizin – Klinische Hämotherapie, Kurzlehrbuch für Klinik und Praxis, 2008, S. 173). Wie vorne gesehen, wird dies z.B. in den Kliniken der Stiftung kreuznacher diakonie bereits so gehandhabt. Dies dürfte aber letztlich auch eine Frage der Grösse respektive der personellen Res- sourcen einer Klinik sein. Das Strafverfahren ist nicht der Ort, um abzuklären, in- wiefern ein solches Team, für welche Art von Operationen, auch bei der Beschul- digten 2 gebildet werden könnte, bzw. wie es um die flächendeckende Koordination möglicherweise bereits bestehender Teams zwischen den Listenspitälern des Kan- tons Bern bestellt ist. Der Beschwerdeführer hat keinen strafrechtlich geschützten Anspruch, dass ein elektiver Eingriff zu den von ihm gewünschten Rahmenbedin- gungen in bestimmten Räumlichkeiten, hier der Beschuldigten 2, durchgeführt wird. Ebenso wenig könnte er bestimmte Ärzte, welche bei der vorzunehmenden Risi- koevaluation zu einer ihm nicht genehmen Einschätzung gelangen, zur Durch- führung einer elektiven Operation zwingen. Ebenfalls nicht im Strafverfahren zu klären ist die Frage, inwiefern das Positionspapier der Beschuldigten 2 mit Art. 10 Abs. 2 BV in Einklang zu bringen ist. Grundrechtsverletzungen sind strafrechtlich nur dann von Interesse, soweit sie in Form von konkret erfüllten Straftatbeständen zu Tage treten, was, wie soeben dargelegt, nicht der Fall ist. In dem vom Beschwerdeführer angezeigten Sachverhalt ist die Erfüllung der Leis- tungsverweigerungsvariante des Rassendiskriminierungsverbots (Art. 261bis Abs. 5 StGB) nicht auszumachen. Die Nichtanhandnahmeverfügung erweist sich insoweit als rechtens. 5. Versuchte Nötigung 5.1 Nach Art. 181 StGB macht sich strafbar, wer jemanden durch Gewalt oder Andro- hung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfrei- heit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. 5.2 Die Generalstaatsanwaltschaft führt aus, der Beschwerdeführer habe die freie Wahl gehabt, die Einverständniserklärung zu unterzeichnen oder sich an eine an- dere Institution zu wenden. Bei der Operation habe es sich weder um eine Notfall- operation (solche müssten unverzüglich vorgenommen werden), noch um eine dringliche Operation (solche müssten innert 24 Stunden durchgeführt werden), sondern um eine elektive Operation gehandelt. Bei einer elektiven Operation sei es das Recht des behandelnden Arztes, die Behandlung in der vom Patienten ge- wünschten Art und Weise (hier: Verbot jeglicher Bluttransfusion) abzulehnen und auf eine andere Institution, welche auf der Spitalliste des Kantons stehe, zu verwei- sen. Dieses Recht müsse auch dem Spital zustehen, das einen Belegarzt in seinen Infrastrukturen operieren lasse, da ein Spital nicht hinnehmen müsse, dass Be- handlungen durchgeführt würden, die in Widerspruch zu den Grundsätzen stehen, die sich das Spital in vertretbarer Weise gegeben habe. Weil sich der Beschwerde- 12 führer nicht in einer Notlage befunden habe, sei der Eingriff in seine Entschei- dungsfreiheit zu gering gewesen, um den Tatbestand der Nötigung zu erfüllen. 5.3 Der Beschwerdeführer kritisiert, dass die Staatsanwaltschaft der Tatsache unge- bührend Rechnung trage, dass er die Bluttransfusion aus tief verwurzelter Glau- bensüberzeugung unter allen Umständen ablehne. Dies sei auch der Beschuldig- ten 2 bestens bekannt gewesen. Somit habe sie gewusst, dass die Unterzeichnung der Einverständniserklärung keine Option für ihn gewesen sei. Sie habe ihn da- durch in eine schwere Notsituation, in der er zwischen seiner seit Jahrzehnten be- stehenden Glaubensüberzeugung und seinem akut gefährdeten Gesundheitszu- stand habe entscheiden müssen. Was die Intensität des Nötigungsmittels anbe- langt, macht der Beschwerdeführer geltend, dass keine akute Notlage erforderlich sei, um den Tatbestand der Nötigung zu erfüllen. Es genüge, wenn das verwendete Zwangsmittel das üblicherweise geduldete Mass an Beeinflussung überschreite. 5.4 Wie vorne ausgeführt handelte es sich um einen elektiven Eingriff. Was die Dring- lichkeit des Eingriffs anbelangt, kann auf die nachvollziehbaren medizinischen Aus- führungen der Beschuldigten 2 verwiesen werden (Stellungnahme vom 29. August 2016, S. 8). Die präoperative Situation des Beschwerdeführers gestaltete sich also derart, dass es der Freiheit des Arztes, bzw. der Institution, anheim gestellt war, ob für sie der Eingriff unter den gewünschten Bedingungen vertretbar war oder nicht. Der Straftatbestand der Nötigung vermittelt dem Beschwerdeführer keinen durch- setzbaren Anspruch auf elektive Eingriffe unter den von ihm gesetzten Rahmenbe- dingungen. Jedermann steht innerhalb des ihm von der Rechtsordnung gestellten und von ihm selbst gesetzten Rahmens die Freiheit zur Willensbildung, und -betätigung sowie zur Entfaltung seines Verhaltens und Handelns nach eigenem Gutdünken zu (DEL- NON/RÜDY, in: Basler Kommentar Strafgesetzbuch II, 3. Aufl. 2013, N. 13 zu Art. 181). Diese Freiheit findet ihre Grenze dort, wo sie mit ebenjener Freiheit eines Dritten kollidiert. Die Freiheit des Beschwerdeführers, Bluttransfusionen für sich strikte abzulehnen, kollidiert mit der oben dargestellten Freiheit der medizinischen Fachperson, die Mitwirkung an einem elektiven Eingriff bei einem Zeugen Jehovas, unter den von dieser Glaubensgemeinschaft aufgestellten Regeln bezüglich der Einsetzung von Blut oder Blutprodukten, abzulehnen. Insofern besteht auf beiden Seiten eine Drucksituation: Beim Patienten die strikte Einhaltung der Glaubenssät- ze und bei den die elektive Operation durchführenden Fachpersonen die Gewähr, dass jegliche mit dem Eingriff verbundene Blutungskomplikation fatale Konsequen- zen haben kann. Wer sich bei der Verweigerung einer Leistung auf rechtlich zuläs- sige Gründe stützt, greift nicht automatisch in unzulässiger Weise in die Entschei- dungsfreiheit des jeweils anderen ein, auch wenn dies mit Konsequenzen (hier: gewisse Beeinträchtigung der Lebensqualität) verbunden ist. Was der Beschwerde- führer aus der von ihm beschriebenen «schweren Notsituation» ableiten möchte, ist nicht ersichtlich. Dieses Dilemma ist bei ihm bei jedem medizinischen Eingriff, bei welchem ein grösserer Blutverlust zu den potentiellen Komplikationen gehört, im Kern angelegt. Sollte sich das Blutungsrisiko tatsächlich verwirklichen, ist es noch viel dramatischer, dann muss er nämlich zwischen Glaubensbekenntnis und Tod entscheiden. 13 Darüber hinaus ging es der Beschuldigten 2 offensichtlich nicht darum, mit der Ein- verständniserklärung den Beschwerdeführer zu nötigen, von seinem Glaubensbe- kenntnis abzurücken, sondern sie wollte «verhindern, dass in einer möglichen kritischen Si- tuation das Medizinalpersonal gezwungen sein kann, gegen ihre eigenen ethischen Grundsätze, in einer behandelbaren Notsituation eine mögliche sinnvolle Massnahme (Bluttransfusion) unterlassen zu müssen.» (Brief der Beschuldigten 2 an den Beschwerdeführer vom 3. November 2015). Die Staatsanwaltschaft hat zu Recht darauf geschlossen, dass der Tatbestand der Nötigung offensichtlich nicht erfüllt ist. 6. Aussetzung 6.1 Nach Art. 127 StGB wird bestraft, wer einen Hilflosen, der unter seiner Obhut steht oder für den er zu sorgen hat, einer Gefahr für das Leben oder einer schweren un- mittelbaren Gefahr für die Gesundheit aussetzt oder in einer solchen Gefahr im Sti- che lässt. 6.2 Die Staatsanwaltschaft erwog dazu in ihrer Nichtanhandnahmeverfügung, dass es sich um einen elektiven Eingriff gehandelt habe, der zwar zeitlich bald, aber nicht notfallmässig durchzuführen war. Dr. E.________ habe noch am gleichen Tag, als er vom Ausgang der Anästhesie-Sprechstunde bei der Beschuldigten 2 (28. Sep- tember 2015) erfahren habe, das Spital G.________ kontaktiert. Durch dieses schnelle Umdisponieren habe für den Beschwerdeführer zu keiner Zeit eine Situa- tion bestanden, in welcher er als hilfloser Patient auf sich alleine gestellt gewesen sei. Der Umstand, dass Dr. E.________ so schnell umdisponiert habe und die Be- schuldigte 2 deshalb keine Veranlassung gehabt habe, in dieser Angelegenheit nach einer Lösung zu suchen, könne ihr im Nachhinein nicht als Untätigkeit vorge- worfen werden. Die unmittelbare Gefahr einer schweren Schädigung sei deshalb nie vorgelegen. Eine hypothetische Gefahr reiche zur Tatbestandsmässigkeit nicht aus. 6.3 Auch die Generalstaatsanwaltschaft betonte in ihrer Stellungnahme, dass dem Be- schwerdeführer keine schwere unmittelbare Gefahr für die Gesundheit gedroht ha- be. Spitäler, die mit einem Belegarzt in vertraglicher Beziehung stünden, seien darüber orientiert, wenn dieser auch in einer weiteren Institution als Belegarzt tätig sei. Bei der Beschuldigten 2 sei deshalb bekannt gewesen, dass Dr. E.________ die Operation auch im Spital G.________ durchführen könne, und die Verantwortli- chen der Beschuldigten 2 hätten sich darauf verlassen dürfen, dass sie von Dr. E.________ orientiert worden wären, wenn die Nichtdurchführung der Operation bei der Beschuldigen 2 ernsthafte Probleme oder Risiken für die Gesundheit des Beschwerdeführers hervorgerufen hätte. Weitere Vorkehren seitens der Beschul- digten 2 seien deshalb nicht notwendig gewesen. 6.4 Auch die Beschuldigte 2 ist der Auffassung, eine Aussetzung scheide schon des- halb aus, weil sich der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt in einer schweren unmittelbaren Gefahr für die Gesundheit befunden habe. In einem derartigen Fall hätte Dr. E.________ den Termin für den operativen Eingriff nicht erst über zwei Wochen nach Kenntnis des Befundes angesetzt. Eine notfallmässige Indikation für eine Bandscheibenoperation ergebe sich erst bei akut einsetzenden Blasen- 14 /Mastdarmlähmungen, was beim Beschwerdeführer nicht der Fall gewesen sei und dieser auch nicht geltend mache. Es treffe zu, dass ihr bekannt gewesen sei, dass Dr. E.________ auch im Spital G.________ operiere. Dank dieser Flexibilität habe sich Dr. E.________ selbst um die Durchführung der Operation in anderen Räum- lichkeiten gekümmert. 6.5 Der Beschwerdeführer macht geltend, das zügige Umdisponieren von Dr. E.________ entbinde die Beschuldigte 2 nicht von ihren Schutzpflichten. Die Staatsanwaltschaft stelle den Sachverhalt unvollständig fest, indem sie den Um- stand unberücksichtigt lasse, dass Dr. E.________ nicht in seiner Kapazität als Be- legarzt ein anderes Spital aufgesucht habe. Die Behandlungsverweigerung der Be- schuldigten 2 habe es Dr. E.________ unmöglich gemacht, seine Funktion als Be- legarzt bei der Beschuldigten 2 wahrzunehmen. Er habe das Spital G.________ nicht namens und im Auftrag der Beschuldigten 2 aufgesucht, sondern er habe das als Privatarzt tun müssen. Es sei nur seinem persönlichen Engagement und dem Zufall zu verdanken, dass er letzten Endes doch noch rechtzeitig habe operiert werden können, weil im Spital G.________ zufälligerweise ein geeignetes Ärzte- team zu diesem Zeitpunkt zur Verfügung gestanden sei. Nach der Behandlungs- verweigerung habe es die Beschuldigte 2 nicht mehr interessiert, was mit dem Be- schwerdeführer geschehen sei. Es sei die Pflicht der Beschuldigten 2 gewesen, die Verlegung in ein anderes Spital sicherzustellen. Eine blosse Vermutung, jemand anderes kümmere sich um den Beschwerdeführer, genüge nicht. 6.6 Es ist erstellt und wird auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten, dass für ihn zu keinem Zeitpunkt eine konkrete Gefahr für sein Leben oder eine schwere unmittel- bare Gefahr für seine Gesundheit bestand. Wäre der Beschwerdeführer einer sol- chen ausgesetzt gewesen, ist davon auszugehen, dass sich Dr. E.________ bei der Beschuldigten 2 nach Erhalt der Faxmitteilung umgehend gemeldet hätte (der Anästhesist der Beschuldigten 2 hat ihm denn auch in der Faxmitteilung angebo- ten, er könne ihn gerne anrufen, siehe Beilage 11 zur Strafanzeige). Es handelt sich dabei nicht um eine blosse Vermutung, dass sich Dr. E.________ kümmern werde, war er doch als Operateur der primäre Leistungserbringer und für den Be- schwerdeführer erste Anlaufstelle. Wie vorne dargelegt, kann bei elektiven Eingrif- fen bei Zeugen Jehovas – im Gegensatz zu vital indizierten Noteingriffen – kein Arzt gezwungen werden, gegen seine ethischen Überzeugungen zu handeln und unter «verschärften» Bedingungen operieren zu müssen. Kommt der die Behand- lung durchführende Arzt, respektive die das mitbetreuende Team und die Infra- struktur bereitstellende Institution zum Ergebnis, dass entweder die Risiko-Nutzen- Bilanz ungünstig ist oder dass es personell nicht möglich ist, ein entsprechend qua- lifiziertes und gewilltes Team zusammenzustellen, so kann ein ablehnender Ent- scheid nicht automatisch mit der Erfüllung des Tatbestands der Aussetzung gleich- gesetzt werden, auch wenn dies gewisse gesundheitliche Konsequenzen nach sich ziehen kann (diese sind letztlich Teil der vom Arzt vorzunehmenden, individuellen Risiko-Nutzen-Analyse). Inwiefern das Grundsatzpapier der Beschuldigten 2 eine solche Risiko-Nutzen-Analyse im Einzelfall zulässt, beziehungsweise sich ihre Po- sition mit ihrer Funktion als Listenspital und der damit zusammenhängenden kan- tonsweiten Spitalversorgung verträgt, ist nicht im Strafverfahren zu klären. Dies liegt im Verantwortungsbereich der zur Überwachung der Pflichten der Listenspitä- 15 ler bestellten Behörden. Der Tatbestand der Aussetzung ist offensichtlich nicht er- füllt. 7. Widerhandlung gegen das SpVG Wie dargelegt, haben Zeugen Jehovas bei elektiven operativen Eingriffen keinen unbedingten Anspruch auf «blutlose» Chirurgie. Diese steht stets unter dem Vor- behalt einer positiven Risiko-Nutzen-Analyse und der ethischen Bereitschaft der behandelnden Fachperson. Auch die (stationäre) Aufnahme- und Behandlungs- pflicht gemäss Art. 49 Abs. 1 SpVG entscheidet sich nach medizinischen Gesichts- punkten (vgl. Vortrag SpVG, S. 94). Ein Fall der in Art. 49 Abs. 2 SpVG geregelten Nothilfe («Leistung lebensrettender Massnahmen», Vortrag SpVG, S. 95) lag beim Be- schwerdeführer nicht vor. Art. 49 Abs. 3 SpVG, der bestimmt, dass die Aufnahme-, Behandlungs- und Nothilfepflicht diskriminierungsfrei zu erfüllen sind, geht, soweit die Religion betreffend, nicht über die vorne behandelte Leistungsverweigerungs- variante von Art. 261bis Abs. 5 StGB hinaus. Insoweit kann auf das dort Gesagte verwiesen werden. Dem Vortrag zu Art. 49 Abs. 3 SpVG ist ferner zu entnehmen, dass diese Bestimmung insbesondere verdeutlichen solle, dass die Pflichten nicht von Voraussetzungen abhängig gemacht werden dürfen, die nicht medizinisch be- gründbar sind (S. 95). Die Weigerung, eine elektive operative Behandlung unter der Voraussetzung des absoluten Verzichts auf die Gabe von Blut- oder Blutprodukten durchzuführen, lässt sich medizinisch bzw. medizinethisch begründen. Auch in diesem Punkt erweist sich die Nichtanhandnahme des Verfahrens als rech- tens. 8. Die Beschwerde erweist sich in allen Punkten als unbegründet und ist daher abzu- weisen. 9. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschuldigte 2 hat Anspruch auf Entschädigung für ihre Aufwendungen im Be- schwerdeverfahren. Diese werden pauschal bestimmt auf CHF 2‘000.00 (inkl. Aus- lagen und MWST) und sind vom Kanton Bern zu tragen (BGE 141 IV 476). 16 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2‘000.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Der Beschuldigten 2 wird für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Ent- schädigung im Betrag von CHF 2‘000.00 (inkl. Auslagen und MWST) zugesprochen. Diese ist vom Kanton Bern zu entrichten. 4. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt D.________ - der Beschuldigten 2, v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwältin H.______ (mit den Akten) Bern, 18. Mai 2017 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell i.V. Oberrichterin Bratschi Der Gerichtsschreiber: Kind i.V. Gerichtsschreiber Müller Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 17