2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘500.00, werden vom Kanton Bern getragen. 3. Dem Beschwerdeführer ist für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine angemessene Entschädigung auszurichten. Diese wird pauschal festgesetzt auf CHF 2‘000.00 (inkl. Auslagen und MWST). 4. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt Dr. D.________ - dem Beschuldigten, v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (mit den Akten)