Damit erweist sich die Beschwerde als begründet. Die angefochtene Einstellungsverfügung ist aufzuheben. Die Staatsanwaltschaft ist anzuweisen, das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen Urkundenfälschung im Sinne der Erwägungen fortzuführen und weitere Beweise zu erheben (Art. 397 Abs. 3 StPO). Es kann bei diesem Verfahrensausgang offen bleiben, ob die Teilnahmerechte des Beschwer- 8 deführers verletzt wurden, indem dieser bisher keine Gelegenheit hatte, den beiden Zeugen F.________ und G.________ Fragen zu stellen.