Die im Weiteren vorausgesetzte rechtswidrige Vorteils- oder Bereicherungsabsicht könnte sich ferner daraus ergeben, dass der Beschuldigte mit der verfälschten Urkunde den Anschein erwecken wollte, den Vertrag in dem strittigen Punkt (Asphaltkörnung) korrekt erfüllt zu haben, um seinen vertraglichen Verpflichtungen zu entgehen. Dabei ist unerheblich, dass das Gutachten im Zivilprozess zum Schluss gekommen ist, die Mängel an der Bausache seien nicht auf die falsche Körnung des Asphalts zurückzuführen (vgl. Gutachten vom 24. Juni 2015, S. 5 Ziff. 2 B, Antwort zu Frage 6). 4.7 Damit erweist sich die Beschwerde als begründet.