Die Täuschungsabsicht liesse sich aus dem Umstand begründen, dass der Beschuldigte die verfälschte Urkunde im Zivilprozess verwendete, wo eine Forderung aus eben diesem Werkvertrag zu beurteilen ist. Die im Weiteren vorausgesetzte rechtswidrige Vorteils- oder Bereicherungsabsicht könnte sich ferner daraus ergeben, dass der Beschuldigte mit der verfälschten Urkunde den Anschein erwecken wollte, den Vertrag in dem strittigen Punkt (Asphaltkörnung) korrekt erfüllt zu haben, um seinen vertraglichen Verpflichtungen zu entgehen.