Sie folgt hier einseitig dessen Aussagen, welche sich aber objektiv nicht bestätigen lassen. Immerhin kam der Gutachter im Zivilprozess zum Ergebnis, dass für den Garagenplatz des Beschwerdeführers auch ein AC 11 TDS Belag hätte verwendet werden können. Sollte vorliegend der objektive Tatbestand der Urkundenfälschung erfüllt sein, liesse sich eine Verfahrenseinstellung auch nicht mit fehlendem subjektivem Tatbestand rechtfertigen. Die Täuschungsabsicht liesse sich aus dem Umstand begründen, dass der Beschuldigte die verfälschte Urkunde im Zivilprozess verwendete, wo eine Forderung aus eben diesem Werkvertrag zu beurteilen ist.