Mit einer ohne Zustimmung des Beschwerdeführers getätigten Abänderung des Vertrages würde er simulieren, dass diese vom gemeinsamen Willen getragen werde. Subjektiv ist neben dem Vorsatz eine Täuschungsabsicht erforderlich. Die Staatsanwaltschaft verneint den subjektiven Tatbestand mit der Begründung, die ursprünglich vereinbarte Körnung sei nach Ansicht des Beschuldigten gar nicht umsetzbar gewesen. Sie folgt hier einseitig dessen Aussagen, welche sich aber objektiv nicht bestätigen lassen.