Entgegen seinem Dafürhalten wurde indessen durch die Abweisung seines Beweisantrages durch die Staatsanwaltschaft keine Gehörsverletzung begangen. 4.6 Sollte sich herausstellen, dass die Änderung des Werkvertrages bzw. der Offerte nicht im Einverständnis des Beschwerdeführers erfolgte, so würde der wirkliche Aussteller (Beschuldigter) nicht mehr mit den erkennbaren Ausstellern (Beschwerdeführer und Beschuldigter) übereinstimmen. Der Beschuldigte hätte somit objektiv eine Urkunde verfälscht: Mit einer ohne Zustimmung des Beschwerdeführers getätigten Abänderung des Vertrages würde er simulieren, dass diese vom gemeinsamen Willen getragen werde.