Dieser Begründung kann nicht gefolgt werden: können die Zeugen bestätigen, dass der Beschuldigte eine falsche Körnung zugegeben bzw. im Rahmen der Mängelbehebung eine feinere Körnung versprochen hatte, könnten daraus Rückschüsse gezogen werden, ob effektiv eine einvernehmliche Vertragsänderung stattgefunden hat oder nicht. Die vom Beschwerdeführer beantragte Beweismassnahme drängt sich daher zur Klärung des Sachverhaltes auf. Entgegen seinem Dafürhalten wurde indessen durch die Abweisung seines Beweisantrages durch die Staatsanwaltschaft keine Gehörsverletzung begangen.