Die Befragung der beantragten Zeugen wurde von der Staatsanwaltschaft mit der Begründung abgelehnt, diese könnten sich nur zu den Mängeln, nicht aber zu den Vertragsverhandlungen bzw. der Intention der Vertragsparteien im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses äussern. Dieser Begründung kann nicht gefolgt werden: können die Zeugen bestätigen, dass der Beschuldigte eine falsche Körnung zugegeben bzw. im Rahmen der Mängelbehebung eine feinere Körnung versprochen hatte, könnten daraus Rückschüsse gezogen werden, ob effektiv eine einvernehmliche Vertragsänderung stattgefunden hat oder nicht.