Die falsche Körnung wurde vom Beschwerdeführer aber bereits vor dem Zivilprozess mehrfach gerügt, so beispielsweise im Schreiben vom 19. Oktober 2011 (Klagebeilage 13 im Zivilverfahren). Ausserdem bringt der Beschwerdeführer vor, der Beschuldigte habe ihm bereits damals die Lieferung einer neuen Belagsschicht der richtigen Körnung zugesichert, was keinen Sinn machen würde, wenn eine gröbere Körnung vereinbart gewesen wäre. Dies wiederum könne von den bei der Staatsanwaltschaft beantragten Zeugen bestätigt werden. I.________ habe die Arbeiten des Beschuldigten überprüft und mit diesem gesprochen.