Es sprechen ausserdem mehrere Umstände gegen eine einvernehmliche Vertragsänderung zwischen den Parteien. Einerseits wurden die Änderungen einzig im Vertragsexemplar des Beschuldigten vorgenommen, ohne erneute Unterschrift der Vertragsparteien. Diese wäre aber auch auf der Baustelle, wo angeblich beide Parteien anwesend gewesen sind, problemlos möglich gewesen. Andererseits wurde das veränderte Vertragsexemplar vom Beschuldigten erst Jahre nach Beendigung der Bauarbeiten im zivilrechtlichen Gerichtsverfahren vorgelegt.