Der in der Offerte angepasste Preis von CHF 30.20 pro Quadratmeter entspricht zwar dem im Ausmass vom 28. Oktober 2009 (Ziffer 4.3) festgehaltenen Preis. Damit ist aber nicht nachgewiesen, dass mit der Preisänderung in der Offerte auch eine Änderung der Körnung vereinbart worden wäre, zumal das Ausmass vom Beschuldigten selber und erst mehrere Monate nach Vertragsabschluss erstellt wurde. Die Sachverhaltsdarstellung der Generalstaatsanwaltschaft vermag angesichts dieser Aktenlage nicht zu überzeugen. 4.5 Es sprechen ausserdem mehrere Umstände gegen eine einvernehmliche Vertragsänderung zwischen den Parteien.