Erst später sagte der Beschuldigte gegenüber der Staatsanwaltschaft aus, er wisse nicht mehr, wann er die Änderung mit dem Beschuldigten besprochen habe. Auf entsprechende Frage hin antwortete er, es sei wahrscheinlich vor den Ausführungen der Arbeiten gewesen. Er wisse aber nicht mehr, ob der Beschwerdeführer dazu seine Zustimmung gegeben habe (Einvernahme des Beschuldigten vom 20. November 2015, Z. 68 ff.). Schliesslich vermögen weder die Rechnung der «H._