Darüber hinaus wird die Darstellung der Generalstaatsanwaltschaft, wonach sich die Parteien bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses, spätestens beim Hinzufügen der Preise zu den einzelnen Umgebungsarbeiten, auf eine AC 16 TDS geeinigt hätten, nicht einmal vom Beschuldigten selber geltend gemacht. Gemäss dessen tatnächsten Aussagen wurde die Vertragsänderung nämlich im Beisein von Zeugen, also erst nachträglich unter den Parteien beschlossen (telefonische Befragung des Beschuldigten durch die Polizei vom 13. Mai 2014).