Strittig ist, ob diese Abänderung im Einverständnis des Beschwerdeführers geschah, was Letzterer bestreitet. Entgegen dem Dafürhalten der Staatsanwaltschaft ist vorliegend also nicht nachzuweisen, dass die Vertragsänderung gegen den Willen des Beschwerdeführers erfolgt ist, sondern dass diese mit seinem Willen erfolgt ist. Der in der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft geltend gemachte Umstand, dass die Offerte bereits im Dezember 2008 abgeändert und in Ziffer 4.3 und 4.4 die Preise für eine AC 16 TDS Körnung eingefügt worden seien, könnte als Indiz für eine einvernehmliche Vertragsänderung angesehen werden.