Die Offerte wurde darüber hinaus im Zivilprozess als Beweismittel über die vereinbarten Leistungen eingereicht. Folglich hat auch die in den Ziffern 4.3 und 4.4 getroffene Vereinbarung über die Körnung des Asphalts Urkundencharakter. 4.4 Zu prüfen bleibt, ob die Staatsanwaltschaft zu Recht zum Schluss gelangt ist, der objektive Tatbestand der Urkundenfälschung sei nicht erfüllt. Der Beschuldigte gibt zu, den Vertrag nachträglich handschriftlich abgeändert zu haben. Strittig ist, ob diese Abänderung im Einverständnis des Beschwerdeführers geschah, was Letzterer bestreitet.