Die Asphaltierung des Garagenplatzes ist Teil der Leistung. Die Offerte ist daher vom Konsens der Parteien erfasst und ihr kommt insoweit Urkundencharakter zu, als sich aus ihr ergibt, dass die unterzeichnete Person das in dem Schriftstück enthaltene Angebot gemacht hat (BGE 120 IV 25 E. 3.a). Es ist dabei unerheblich, dass die Offerte ursprünglich von E.________ erstellt wurde, da der Beschuldigte sie schliesslich in eigenem Namen abgegeben hat. Die Offerte wurde darüber hinaus im Zivilprozess als Beweismittel über die vereinbarten Leistungen eingereicht.