Diese Erklärung ist als solche eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung, für die der Vertrag selbst Beweis erbringt (BGE 100 IV 273 E. 4). Die Parteien haben eine Werkleistung gegen Geld vereinbart, wobei die Leistung in der Offerte umschrieben wird. Diese Offerte ist entgegen der Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft sehr wohl in den Werkvertrag eingeflossen, denn sie wird im Werkvertrag explizit erwähnt. Die Asphaltierung des Garagenplatzes ist Teil der Leistung.