110 Abs. 4 StGB). Die Schrift muss ferner zum Beweis im Rechtsverkehr bestimmt sein. Wesentlich ist der Wille des Ausstellers oder einer anderen Person, das Schriftstück nicht nur für den internen Gebrauch zu verwenden, sondern mit ihm im Rechtsverkehr ein Beweismittel zu schaffen oder es als solches zu nutzen. Durch die Unterzeichnung des Werkvertrages beurkundeten die Parteien den Willen, diesen abzuschliessen und die Verbindlichkeit seines Inhalts anzuerkennen. Diese Erklärung ist als solche eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung, für die der Vertrag selbst Beweis erbringt (BGE 100 IV 273 E. 4).