Der Offerte sei als Ganzes der Urkundencharakter abzusprechen. Die Abänderung der Körnungszahl erfülle daher von vornherein nicht den objektiven Tatbestand der Urkundenfälschung. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Gemäss Art. 110 Abs. 4 StGB sind Urkunden unter anderem Schriften, die bestimmt und geeignet sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Beweiseignung meint die objektive Beweistauglichkeit, d.h. die generelle Fähigkeit der Urkunde zur Erbringung des Beweises hinsichtlich einer ausser ihrer selbst liegenden Tatsache (BOOG, a.a.O., N 29 zu Art. 110 Abs. 4 StGB).