251 StGB). Als Beispiele für das Verfälschen hat die Rechtsprechung beispielsweise das Kopieren und Abändern von Warenretourscheinen, die Ergänzung einer Bestätigung für ein Stipendiengesuch, die Ergänzung eines Arztzeugnisses zur Erlangung der unentgeltlichen Rechtspflege oder das Entfernen von einigen Seiten im Jahresbericht und Ersetzen durch Seiten mit falschen Zahlen angenommen (BOOG, a.a.O., N 49 ff. zu Art. 251 StGB).