Wirklicher Aussteller einer Urkunde ist derjenige, welchem sie im Rechtsverkehr als von ihm autorisierte Erklärung zugerechnet wird. Die Tathandlung des Verfälschens begeht, wer eigenmächtig einen gedanklichen Inhalt einer Urkunde abändert, so dass der Eindruck entsteht, der ursprüngliche Aussteller habe ihr diesen Inhalt gegeben; sie gilt als Urkundenfälschung im engeren Sinne (BOOG, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 3. Aufl. 2013, N 46 zu Art. 251 StGB).