Die Rechtsprechung unterscheidet dabei zwischen Falschbeurkundung und Urkundenfälschung im engeren Sinn. Die Urkundenfälschung im eigentlichen Sinn erfasst das Herstellen einer unechten Urkunde, deren wirklicher Aussteller mit dem aus ihr ersichtlichen Autor nicht identisch ist (BGE 126 IV 65 E. 2a; 125 IV 273 E. 3a/aa mit Hinweisen). Wirklicher Aussteller einer Urkunde ist derjenige, welchem sie im Rechtsverkehr als von ihm autorisierte Erklärung zugerechnet wird.