3.5 Der Beschwerdeführer macht in seiner Replik dagegen geltend, er habe den Preis für den Belag nicht gekannt und daher nicht beurteilen können, ob ein Preis von CHF 30.20 sachgerecht gewesen sei oder nicht. Auf der Offerte sei klar erkennbar, dass ein Belag AC 11 TDS zum Preis von CHF 30.20 geliefert werde. Der Gutachter im Zivilprozess habe bestätigt, dass dieser Belag hätte eingebaut werden können. Ausserdem leite die Staatsanwaltschaft ihre Behauptung, dass der Preis von CHF 30.20 für den AC 16 TDS-Belag gewesen sei, aus einem vom Beschuldigten