cm. Weil eine AC 16 TDS Vertragsbestandteil geworden sei, stelle das Abändern der Bezeichnung kein Verfälschen, sondern lediglich eine einvernehmliche Vertragsänderung dar. Die beantragte Befragung dreier Zeugen erübrige sich, weil sich die Sachlage aus den vorhandenen Akten klären lasse. Teilnahmerechte des Privatklägers seien nicht verletzt worden. 3.5 Der Beschwerdeführer macht in seiner Replik dagegen geltend, er habe den Preis für den Belag nicht gekannt und daher nicht beurteilen können, ob ein Preis von CHF 30.20 sachgerecht gewesen sei oder nicht.