Auch auf dem Offertexemplar des Beschwerdeführers sei der Preis für ein AC 16 TDS verrechnet worden. Es sei nicht einzusehen, weshalb sich die Parteien auf eine teurere AC 11 TDS geeinigt, aber bloss den tieferen Preis der AC 16 TDS verrechnet haben sollten. Die falsche Bezeichnung AC 11 TDS sei zudem nicht vom Beschuldigten selber, sondern vom Architekten E.________ eingesetzt worden. Dies entspreche auch der Version des Beschuldigten, wonach man sich in der Diskussion für einen AC 16 TDS entschieden habe, weil der AC 11 TDS nicht geeignet gewesen sei für einen Einschichtbelag mit Schichtdicke 6 cm resp. 4 cm.