Es komme hinzu, dass seine Teilnahmerechte verletzt worden seien, weil er keine Gelegenheit gehabt habe, den beiden polizeilich einvernommenen Zeugen F.________ und G.________ Fragen zu stellen. 3.4 Die Generalstaatsanwaltschaft zeigt in ihrer Stellungnahme auf, dass aufgrund der Entstehungsgeschichte der Offerte und des als «Werkvertrag Nr. 208» bezeichneten Dokumentes darauf zu schliessen sei, dass zwar der Inhalt der Offerte vom Konsens der Parteien erfasst, die Offerte als Dokument aber nicht in den Werkvertrag eingeflossen sei. Dazu würde es an einem Verweis im Werkvertrag auf die Offerte fehlen.